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10. Handelssperrzeiten

Für die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie für weitere Kenntnisträger der relevanten Abschlusszahlen besteht jeweils im Vorfeld der Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Halbjahresberichts ein Handelsverbot für Aktien der Bank Linth und der Mehrheitsaktionärin LLB AG. Das Handelsverbot umfasst den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum Tag der Veröffentlichung des Jahresergebnisses der Bank Linth und der LLB AG bzw. den Zeitraum vom 1. Juni bis zum Tag der  Veröffentlichung des Halbjahresergebnisses der beiden Banken.

Die betroffenen Organe und Mitarbeitenden werden jeweils vor Beginn der Sperrzeit von der Kontrollstelle über Start- und Endtermin des Handelsverbots informiert. Die Sperrzeit in Bezug auf die Aktien der Bank Linth und LLB AG ist so lange wirksam, bis sowohl der Jahresbericht beziehungsweise der Halbjahresbericht der Bank Linth als auch der LLB AG veröffentlicht worden ist. Eine allfällige Vorabinformation gilt nicht als Veröffentlichung des Jahresberichtes oder Halbjahresberichts.

Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung eine Ausnahme in Bezug auf die Sperrzeit beschliessen. Insbesondere kann er die Sperrzeit verschieben oder die Sperrzeit anlassbezogen über- steuern. Von diesen Möglichkeiten hat der Verwaltungsrat im Berichtsjahr keinen Gebrauch gemacht.