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5. Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen

5.1 Entschädigungssystem

Grundlagen, Elemente, Zuständigkeiten sowie Festsetzungsverfahren zu den Entschädigungen und Beteiligungsprogrammen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung werden in den Kapiteln «Vergütungspolitik», «Elemente der Vergütung» sowie «Zuständigkeit und Festsetzungsverfahren» im separaten Vergütungsbericht detailliert dargestellt.

5.2 Bestimmungen zu den Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen

An die Mitglieder der Geschäftsleitung kann eine erfolgsabhängige Vergütung ausgerichtet werden. Art. 24 Abs. 2 der Statuten stipuliert, dass sich die Höhe dieser Vergütung an den Unternehmensergebnissen der Bank Linth und der LLB-Gruppe sowie an der Erreichung gesamtbetrieblicher, bereichsspezifischer und / oder individueller Ziele orientieren muss. Die Vergütungen können gemäss Art. 24 Abs. 3 der Statuten in bar und / oder in Form von Anwartschaften auf Aktien ausgerichtet werden.

Für die Entschädigung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Generalversammlung ernannt werden, an welcher über die Vergütungen abgestimmt wurde, kann die Bank einen Zusatzbetrag ausrichten, wenn der bereits genehmigte Gesamtbetrag für deren Vergütung nicht ausreicht. Der Zusatzbetrag darf gemäss Art. 24 Abs. 6 der Statuten je Vergütungsperiode 25 Prozent des jeweils letzten genehmigten maximalen Gesamtbetrags der fixen Vergütung der Geschäftsleitung nicht übersteigen.

Darlehen und Kredite an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie diesen nahestehenden Personen dürfen laut Art. 26 der Statuten je Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung den Betrag von CHF 10.0 Mio. nicht übersteigen.

Die Generalversammlung genehmigt gemäss Art. 24 Abs. 4 der Statuten den maximalen Gesamtbetrag der fixen Vergütung des Verwaltungsrats und den maximalen Gesamtbetrag der fixen Vergütung der Geschäftsleitung für das laufende Geschäftsjahr sowie den maximalen Gesamtbetrag der variablen Vergütung der Geschäftsleitung für das vorangegangene Geschäftsjahr. Art. 24 Abs. 5 der Statuten enthält die Bestimmungen für den Fall, dass die Generalversammlung die beantragten Vergütungsbeträge ablehnt. Gemäss diesem Artikel kann der Verwaltungsrat bei Ablehnung der Vergütungsbeträge an derselben Generalversammlung neue Anträge stellen. Tut er dies nicht oder werden auch die neuen Anträge abgelehnt, kann der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung einberufen.