7. Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
7.1 Angebotspflicht
Bei Übernahmen von mehr als einem Drittel der Aktienstimmen gilt Art. 135 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) uneingeschränkt. Abweichende statutarische Bestimmungen gibt es nicht.
7.2 Kontrollwechselklauseln
Es bestehen keine Klauseln in vertraglichen Vereinbarungen oder anderen Dokumenten, die für den Fall eines Kontrollwechsels Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder weiteren Kadermitgliedern der Bank ausserordentliche Vorteile vermitteln. Für solche Fälle gibt es keine vertraglich vereinbarten Abgangsentschädigungen oder andere besondere Vorteile.