6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Wo nicht ausdrücklich auf statutarische Bestimmungen Bezug genommen wird, werden die gesetzlichen Bestimmungen angewendet.
6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung
Jede Aktie hat eine Stimme. Für im Aktienbuch eingetragene Aktien bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen.
Die eingetragenen Aktionäre sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Nicht persönlich teilnehmende Aktionäre können zu jedem Verhandlungsgegenstand Weisungen erteilen. Dazu übertragen sie ihre Stimmen dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einem anderen Aktionär. Die Weisung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter kann auch auf elektronischem Weg erteilt werden. Zur Teilnahme an der Generalversammlung benötigen die Aktionäre eine Eintrittskarte, welche aufgrund des Eintrags im Aktienbuch bezogen werden kann.
Die Generalversammlung vom 22. April 2021 fand aufgrund der Corona-Pandemie gestützt auf die Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrats in einer Minimalbesetzung ohne physische Teilnahme der Aktionäre statt. Die Aktionäre hatten die Möglichkeit, die unabhängige Stimmrechtsvertretung vor der Generalversammlung mit der Stimmausübung zu mandatieren.
6.2 Statutarische Quoren
Wahlen und Beschlüsse an der Generalversammlung erfolgen in offener oder schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende bestimmt das Verfahren. Eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung ist anzuordnen, wenn Antragsteller mit mindestens 3 Prozent des Aktienkapitals dies verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten die Wahlen und Beschlüsse an der Generalversammlung vom 22. April 2021 wie oben dargelegt ausschliesslich über die elektronische oder briefliche Mandatierung der unabhängigen Stimmrechtsvertretung.
6.3 Einberufung der Generalversammlung
Die Einberufung der Generalversammlung richtet sich nach der gesetzlichen Regelung. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Einladung in den für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten Publikationsorganen mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre erhalten zudem die Einladung auf dem normalen Postweg zugestellt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats, auf Begehren der Revisionsstelle oder von einem oder mehreren Aktionären, die mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten. In diesem Fall haben die betreffenden Aktionäre in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrat die Verhandlungsgegenstände und ihre Anträge bekannt zu geben. Der Verwaltungsrat hat eine solche Generalversammlung innert drei Monaten einzuberufen. Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt im gleichen Verfahren wie diejenige für eine ordentliche Versammlung.
6.4 Traktandierung
Aktionärsanträge zuhanden einer ordentlichen Generalversammlung sind jeweils bis Ende Januar vor der nächsten Generalversammlung schriftlich einzureichen. Die Anträge müssen sich auf Geschäfte in Kompetenz der Generalversammlung beziehen. Aktionärsanträge im Rahmen der Traktanden und Anträge des Verwaltungsrats zur Prüfung und Berichterstattung bedürfen keiner vorgängigen Ankündigung. Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von CHF 1.0 Mio. vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.
6.5 Eintragungen im Aktienbuch
Sofern das entsprechende Eintragungsgesuch vorliegt, werden Aktien in der Regel bis am Tag vor der Generalversammlung im Aktienbuch eingetragen und sind somit stimmberechtigt. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über den Stichtag zur Festlegung der Stimmrechts- und Vertretungsverhältnisse für die kommende Generalversammlung erlassen. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden keine entsprechenden Vorschriften erlassen.